(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung bzw. für von Behinderung bedrohte Menschen, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Altenhilfe und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. Zusammenwirken der Gesellschaft mit den überörtlichen und örtlichen Trägern der Sozialhilfe, den Behörden der Arbeitsverwaltung und anderen zuständigen Fachinstitutionen auf dem Gebiet der Hilfe für Menschen mit Behinderungen. b. die Leistung von Eingliederungshilfe und Erbringung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, Betreiben von Werkstätten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung sowie durch die damit verbundene Leistung vereinbarter Dienste für andere einschließlich Herstellung, Handel und Vertrieb von Erzeugnissen. c. Errichtung, Durchführung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die einer wirksamen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne der Sozialgesetzbücher zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes dienen. d. ambulante und stationäre Wohnangebote für Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen. e. Beratung und Betreuung in jeglicher Form von Menschen mit Behinderung die dazu dient, eine passende Tagesstruktur zu ermöglichen. f. Pflege von alten Menschen oder von Menschen mit Behinderung im stationären Bereich, einschließlich der Behandlungspflege und der ambulanten Pflege. g. Förderung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen. h. Betrieb von Inklusionsbetrieben. i. Maßnahmen zur Förderung des inklusiven Gedankens. Die Gesellschaft vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher und mehrfacher Behinderung und bemüht sich um ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Bedürfnisse dieser Menschen in ihrem Streben nach Eigenständigkeit und einem selbstbestimmten Leben. (3) Die Gesellschaft kann sich an Einrichtungen gleichartiger Zielsetzung und deren Gründung beteiligen oder Mitglied steuerbegünstigter Vereine werden oder gleichartige Hilfsmaßnahmen dieser Einrichtungen bzw. Vereine fördern und unterstützen. (4) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) mit anderen wegen Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit steuerbegünstigten Körperschaften sowie mit steuerbegünstigten Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfolgen, namentlich z.B. die Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Norddeutschland eG, Oschersleben, zwecks Beschaffen, Organisieren, Koordinieren und Abwickeln von Aufträgen für die von der Gesellschaft betriebene Werkstatt für behinderte Menschen bzw. für von der Gesellschaft betriebene Inklusionsbetriebe.
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Sozialwesen
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