Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO und § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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