Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a WPO sowie § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; Beratung und Vertretung in Steuersachen; Beratung und/oder Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; Erstattung von Gutachten sowie Tätigwerden als Treuhänder. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Dienstleistungen, insbesondere organisatorischer Art, für Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften.
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