Beteiligung an Unternehmen jeglicher Art. Beteiligungen sind solche im rechtlich weitesten Sinne. Hierzu gehören insbesondere auch stille Beteiligungen, Genussscheine und Darlehen. Vornehmlich soll sich die Gesellschaft an mittelständischen Betrieben in Deutschland beteiligen; die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm mittelbar oder unmittelbar förderlich sind. Sie darf dazu insbesondere Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen, Unternehmensverträge abschließen und Interessengemeinschaften eingehen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Geschäftsführung und -vertretung anderer Unternehmen zu übernehmen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Sie kann Gesellschaften im In- und Ausland gründen und erwerben sowie veräußern. Die Gesellschaft ist berechtigt, unternehmensberatend tätig zu sein.
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