Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 16 Abs. 3 BauKaG-NRW sowie die gemeinschaftliche Ausübung des freien Berufes der Partner als Landschaftsarchitekten und die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus dem Bereich Landschaftsarchitektur, insbesondere die Projektplanung, Entwicklung und Projektbetreuung im Bereich gartenlandschaftsbaulicher Angelegenheiten, sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, darüber hinaus wird die Partnerschaft ausschließlich freiberuflich und nicht gewerblich tätig.
Architekten
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