Für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Mit dem Berufe des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann alle gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann andere Steuerpraxen erwerben. Die Gründung von sowie Beteiligung an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen ist nur im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie kann berufsrechtlich zulässige Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie die Mitgliedschaft in einer EWIV erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und unterhalten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2 StBerG) erfüllt sind.
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