Gesellschaft erbringt die Versicherungsvermittlung und die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz Nr. 1 und 2 Kreditwesengesetz(KWG) von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes /(sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
Fabian Grün (Vertreter), Horst-Elmar Grün (Vertreter)
Finanzielle Unabhängigkeit, Vermögensaufbau, Vermögenssicherung, Versorgungslücke, Inflation, Rente
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