Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) die Beratung und Vertretung in Steuersachen, b) die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten einschließlich der Erstellung von Jahresabschlüssen, c) die betriebswirtschaftliche Beratung, d) die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 St-BerG) sind ausgeschlossen.
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