1. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere: a. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicherUnternehmen und Durchführung anderer wirtschaftlicher Prüfungen, b. Beratung und Vertretung Dritter in steuerlichen Angelegenheiten, c. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrnehmung fremder Interessen, d. Wahrnehmung von Treuhandaufgaben, e. Anfertigung von Gutachten in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrnehmung sonstiger Aufgaben als Sachverständiger. 2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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