Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungs-, Lohnbuchführungs- und Bilanzierungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen und anderen Gesetzen bestehen. Weiter sind von dem Unternehmensgegenstand wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeiten mitumfasst. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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