Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere die: 1. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; 2. Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; 3. Tätigkeit als Sachverständige auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung; 4. allgemeine Treuhandtätigkeit, bestehend in Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im eigenen Namen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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