Gemeinsame Berufsausübung in Form einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Die einzelnen Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. Insbesondere sind Gegenstand die Berufsaufgaben gemäß Art. 3 BauKaG, nämlich die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens.
Architekten
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