(1) Zweck der Genossenschaft ist die Unterstützung und Förderung einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und -führung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§53 AO) und dadurch einen Bedarf an persönlicher Assistenz haben. (2) Der Gegenstand des Unternehmens ist die Bereitstellung und Organisation persönlicher Assistenz für hilfebenötigende (1) Personen. Folgende Formen persönlicher Assistenz sollen insbesondere ermöglicht werden: a) Grundpflege b) Hauswirtschaftliche Versorgung, Hilfe bei der Wetterführung des Haushalts, c) Alltagsorganisation, d) Soziale Begleitung e) Arbeits- und Ausbildungsassistenz, f) Assistenz zur Entlastung von Eltern behinderterund pflegebedürftiger Kinder, g) Reisebegleitung, h) Kurzzeitige Hilfen zur Abdeckung eines spontanen Hilfebedarfs. (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sowohl über Mitgliedern wie auch über Nichtmitgliedern zu erbringen. (4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
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