Treuhänderische und nicht treuhänderische Verwaltung von Kapitalanlagen aller Art, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Investmentgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)). Die Gesellschaft ist u. a. berechtigt, a) sich im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Unternehmen zu beteiligen, und b) die Stellung eines Treuhandgesellschafters in Gesellschaften, einschließlich Investmentgesellschaften im Sinne des KAGB, zu begründen und zu übernehmen, Treuhandverträge mit Treugebern abzuschließen und sämtliche in den Treuhandverträgen vereinbarten Tätigkeiten und Geschäfte im eigenen Namen und für Rechnung der Treugeber zu besorgen, und c) Beteiligungen an Gesellschaften, einschließlich Investmentgesellschaften im Sinne des KAGB, für Dritte zu begründen und zu verwalten, Beteiligungsverwaltungsverträge mit den Dritten abzuschließen und sämtliche in den Beteiligungsverwaltungsverträgen vereinbarten Tätigkeiten und Geschäfte für die Dritten zu besorgen. Es werden keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem KWG ausgeübt.
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