Verwalten des eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung oder Verpachtung und die Verwaltung von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften, insbesondere im Hinblick auf den unter § 2.4 aufgeführten Grundbesitz. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, sofern diese im Einklang mit den Anlagebedingungen i. S. d. § 273 KAGB in ihrer jeweils gültigen Fassung stehen und für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung eines Immobilien-AIF zulässig sind. Die Fondsgesellschaft kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Anlagebedingungen gemäß § 273 KAGB sind für die Fondsgesellschaft verbindlich. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrags. Der Erwerb weiterer Vermögensgegenstände gemäß § 2.24 ist grundsätzlich zulässig. 2.8 Die Fondsgesellschaft darf keine Derivate einsetzen, auch nicht zu Absicherungszwecken. 2.9 Die Fondsgesellschaft darf keine Leerverkäufe tätigen. 2.10 Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Fondsgesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung (GewO) oder nach § 1 i. V. m. § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedürfen. 2.11 Eine gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist unzulässig. Ihre Tätigkeiten sind auf die Verwaltung ihrer direkt gehaltenen Beteiligungen sowie von Grundbesitz und der notwendigen Liquidität beschränkt. 2.12 Kreditaufnahmen sind bis zur Höhe von maximal 20 % des aktuellen Verkehrswertes der in der Fondsgesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände und nur zu marktüblichen Bedingungen möglich. Die von einer Immobilien-Gesellschaft nach § 261 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 235 KAGB aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der vorgenannten Grenze nach Satz 1 entsprechend der Beteiligungshöhe der Fondsgesellschaft an der jeweiligen anderen Gesellschaft zu berücksichtigen. 2.13 Die Fondsgesellschaft bestellt eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB, der insbesondere die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Fondsgesellschaft in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften und Bewirtschaftungsgegenstände obliegt (nachfolgend in dieser Funktion "Kapitalverwaltungsgesellschaft" genannt).
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