Förderung von a) Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO), insbesondere die Förderung anwendungsorientierter, verwaltungswissenschaftlicher Forschung und Lehre; und b) Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, insbesondere im Bereich anwendungsorientierter, verwaltungswissenschaftlicher Forschung und Lehre; b) die Errichtung und der Unterhalt einer Plattform für den Austausch von Forschungsergebnissen; c) die Vergabe von Stipendien zur Förderung leistungsstarker Talente und die Entwicklung ihrer Handlungs- und Führungskompetenz; d) die Förderung und Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen (z.B. Kammermusikkonzerte oder Konzertreihen); und e) die Vergabe von Stipendien oder Preisen zur Förderung leistungsstarker Talente im Hinblick auf die Entwicklung künstlerischer Handlungskompetenz.
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