Pfandleihgewerbe nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand, ausgeschlossen sind genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz, auch soweit sie das Pfandleihgewerbe betreffen. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Beratung von Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens.
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