Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zwecke der Körperschaft sind 1. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO), d.h. die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Entwicklungsländern sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens durch Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wohls durch Vorbeugung und Abhilfe bei notleidenden oder gefährdeten Personen in Entwicklungs- und Schwellenländern 2. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), d.h. durch die Umsetzungen von Veranstaltungen für den guten Zweck sowie der Nutzung multimedialer Netzwerke um national und international Menschen zu mehr sozialem Engagement zu motivieren 3. Die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bekämpfung der Armut indem sie die heimische Bevölkerung der Entwicklungs-/und Schwellenländer durch soziale, medizinische und ökonomische Maßnahmen dabei unterstützt die regionalen Defizite durch eigene Hand zu bewerkstelligen. Auf diese Weise soll eine Eigenversorgung mit ausreichenden Hilfsmitteln sichergestellt werden und zum anderen diese Personengruppe in die Lage versetzt werden sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Gefördert werden sollen hierbei insbesondere auch Aspekte der nachhaltigen, Ressourcenschonenden und ökologischen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Ziel ist hierbei die Schaffung humaner und sozialer Arbeits- und Lebensbedingungen unter Beachtung des Grundsatzes der nachhaltigen "Hilfe zur Selbsthilfe". Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck auch vor Ort im Ausland in den jeweiligen Ländern tätig um überschüssige nationale Mittel den jeweiligen Ländern zur Verfügung zu stellen. Gleichermaßen wird die Gesellschaft national benachteiligten Personenkreisen gem. § 2 Nr. 3 bei der "Hilfe zur Selbsthilfe" durch Veranstaltungen für den guten Zweck bei der Erhaltung- und/oder Wiederherstellung der eigenen Lebensbedingungen durch finanzielle und materielle Spenden zur Seite stehen.
Sozialwesen
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