Gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Berufstätigkeit im Fachbereich der Allgemeinmedizin in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft i. S. des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 18 Abs. 1 der Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer sowie die Vornahme aller dazu förderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte. Zur gemeinsamen Berufsausübung gehören insbesondere auch gutachterliche, konsiliarische sowie honorarärztliche Tätigkeiten, ambulante Operationen, Tätigkeiten im Rahmen integrierter Versorgungsverträge sowie im vertragsärztlichen Notfalldienst, solange und soweit im gegenständlichen Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.
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