Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Absatz 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels und Bankge-schäfte, sind ausgeschlossen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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