Die Beratung von Sozialversicherungsträgern i. S. d. § 29 SGV IV, ihren Verbänden und Unternehmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Sozialversicherung aufweisen, auf dem Gebiet der Datenverarbeitung sowie der Herstellung von Software, der Vertrieb von Hard- und Software auf diesem Gebiet sowie das Erbringen von Rechenzentrumsleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Sie dient der Aufgabenerfüllung der beteiligten Sozialversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB IV). Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Gesellschafter vereinbar sind. Den für die Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden sind derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen (§ 85 Abs. 5 SGB IV.
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