A. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit nach dem Berufsrecht der Steuerberater zu vereinbarenden Tätigkeiten (§ 33 i.V.m. §§ 50 Abs.3, 57 Absatz 3 StBerG), die durch in Diensten der Gesellschaft stehende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten erfolgen, und b. die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, die nur durch in Diensten der Gesellschaft stehende, Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt werden (§ 59c Abs. 2 BRAO), und c. die Ausübung des Freien Berufes der beratenden Betriebs- und Volkswirte, soweit Angehörige desselben sich nach dem jeweils maßgeblichen Berufsrecht mit Steuerberatern und Rechtsanwälten in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen.
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