Ausschließliche Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Wenn und soweit nach den gewerbesteuerlichen Vorschriften weitere Tätigkeiten daneben ausgeübt werden können, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausschließen, sind auch diese Nebentätigkeiten zulässig. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, welche dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Sie kann andere Unternehmen erwerben, sich an ihnen beteiligen bzw. ihre Geschäftsführung und/oder Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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