Eingliederung von seelisch behinderten Menschen durch stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfeleistungen, im besonderen Maße für die in § 53 der Abgabenordnung genannten Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Betreiben von Eingliederungshilfeeinrichtungen im Sinne der §§ 39, 40 BSHG i. V. m. § 3 Eingliederungshilfeverordnung. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen.
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