Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Zweck des Betriebes des Medizinischen Versorgungszentrums ist die ambulante Heilbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie alle weiteren Tätigkeiten, die Medizinischen Versorgungszentren gesetzlich ermöglicht werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, Interessengemeinschaftsverträge eingehen und sich, auch als persönlich haftender Gesellschafter, an Unternehmen beteiligen, solche errichten oder erwerben. Die Gesellschaft darf Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge eingehen und abschließen.
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