Betrieb eines Architekturbüros, insbesondere Erbringung von Architektenleistungen im Sinne der HOAI, insbesondere gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau die Projektsteuerung, Beratung, Betreuung und Vertretung von Bauherren bei der Planung und Durchführung von Vorhaben, Überwachung der Durchführung von Vorhaben sowie Tätigkeit als Generalpartner. Damit ist die Wahrnehmung von Berunfsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammmer und die Bayerische Ingenieurkammer - Bau (Baukammersetz- Bau-KaG) gegeben.
Architekten
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