Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Spezial-AIF und Direktbeteiligungen gemäß den vom Publikums-AIF erstellten Anlagebedingungen als gemeinschaftliche Kapitalanlage zum Nutzen ihrer Gesellschafter. Die Spezial-AIF investieren ggf. über Objektgesellschaften in Photovoltaikanlagen, während der Publikums-AIF unmittelbar in Direktbeteiligungen investiert. Der Publikums-AIF ist berechtigt, zu diesem Zweck auch Geld in Bankguthaben gem. § 195 KAGB anzulegen und zu verwalten sowie gem. § 285 Abs. 3 Gelddarlehen zu gewähren. (2) Der Publikums-AIF ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens gemäß Absatz (1) zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des Kapitalanlagegesetzbuches ("KAGB"), zulässig sind. (3) Die Komplementärin kann unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter zur Umsetzung der Anlagestrategie alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen. (4) Der Unternehmensgegenstand ist auf Tätigkeiten beschränkt, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Publikums-AIF ausüben darf.
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