Für Wirtschaftprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere die betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, die betriebswirtschaftliche Beratung und gutachterliche sowie treuhänderische Tätigkeit; die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 47 WPO dafür erfüllt sind.
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