(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung); b) und die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung). (3) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke selbst insbesondere durch die folgenden Maßnahmen: a) die Information der Öffentlichkeit über die Risiken, an einem plötzlichen Herzkreislaufstillstand zu versterben, die Aufklärung der Bevölkerung über geeignete Verfahren zur Prävention des plötzlichen Herztodes sowie die Information der Bevölkerung über Akutmaßnahmen (Laienreanimation) im Falle eines akuten Herzkreislaufstillstandes, und zwar durch die Förderung, Durchführung und Beauftragung von Kampagnen zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der Bevölkerung in Bereichen Herz-Kreislaufstillstand, Prävention gegen plötzlichen Herztod und Akutmaßnahmen (Laienreanimation) im Falle eines akuten Herzkreislaufstillstandes und in damit verbundenen Themen; b) die Förderung, Durchführung und Beauftragung von Forschung in den Bereichen Herz-Kreislaufstillstand, Prävention gegen plötzlichen Herztod und Akutmaßnahmen (Laienreanimation) im Falle eines akuten Herz-Kreislaufstillstandes und damit verbundenen Themen, und die zeitnahe Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. (4) Im Übrigen verwirklicht die Gesellschaft die in Abs. 2 genannten Zwecke durch Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften (Fördergesellschaft), die ebenfalls die in Abs. 2 genannten Zwecke verfolgen, und zwar insbesondere durch die in Abs. 3 genannten Maßnahmen. Insoweit ist die Gesellschaft eine Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Abgabenordnung.
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