Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. mit § 57 Abs. 3 StBerG, sowie die Fortführung der bisher in Aschaffenburg von Herrn Waldemar Herzog geführten Steuerberatungspraxis und die Fortführung der von Herrn Harald Bischof bisher in Haibach geführten Steuerberatungspraxis. Im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen dürfen auch Treuhandgeschäfte getätigt werden. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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