Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Heureka Invest 2 GmbH & Co. KG, Heureka Invest 3 GmbH & Co. KG und Heureka Invest 4 GmbH & Co. KG ("Kommanditgesellschaft") mit Sitz in Heidelberg, Immmobilien-Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234 ff. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Die Gesellschaft qualifiziert sich als Bewirtschaftungsgegenstand im Sinne des KAGB sowie im Sinne der Anlagebedingungen des Spezial-AIF. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte, Tätigkeiten und Handlungen vornehmen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach den gesetzlichen, insbesondere auch den aufsichtsrechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Anlagebedingungen des Spezial-AIF zulässig sind, soweit hierdurch die Qualifikation der Kommanditgesellschaft als Immobilien-Gesellschaft im vorgenannten Sinne bzw. und der Gesellschaft als Bewirtschaftungsgegenstand im Sinne des KAGB nicht berührt wird. Die Gesellschaft beschränkt sich auf die Vermögensverwaltung. Das unmittelbare Halten von Immobilien, die Beteiligung an anderen Immobilien-Gesellschaften oder die Übernahme der Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an anderen als der Kommanditgesellschaft ist nicht zulässig. Auch sonstige Tätigkeiten sind - mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens - ausgeschlossen. Insbesondere sind der Gesellschaft die Aufnahme von Fremdkapital, das Gewähren von Darlehen, das Gewähren von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte nicht gestattet. Die Gesellschaft hat insbesondere dafür Sorge tragen, dass (a) die jeweiligen Befugnisse der jeweils für den Spezial-AIF bestellten Verwahrstelle sichergestellt werden und (b) die (laufende) Bewertung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen des Spezial-AIF erfolgt. Die Gesellschaft darf die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sowie jede Verfügung über die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft bedarf jedoch der Zustimmung der jeweils für den Spezial-AIF bestellten Verwahrstelle. § 4.6 bleibt unberührt.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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