(1) a) Die Auflage geschlossener Fonds, und zwar in den Assetklassen - Immobilien, - Transportation, - Infrastruktur - Private Equity und - New Energy, denen eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt. b) die Beteiligung an solchen Geschäften/Gesellschaften und die Führung deren Geschäfte, c) der Vertrieb von Verträgen über den Anteil an solchen Fonds, und zwar selbst oder über Dritte, d) die Vermittlung (auch über Dritte) von Beteiligungen an von anderen Initiatoren aufgelegten geschlossenen - Schiffsfonds, - Private Equity-Fonds, denen eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, e) die Übernahme von Managementtätigkeiten für andere Gesellschaften, f) die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, g) die Anlagevermittlung und -beratung sowie die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1, 1a und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausschließlich zwischen Kunden und der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. (2) Dabei soll die Gesellschaft a) für die geschlossenen Immobilienfonds geeignete Bauobjekte beschaffen und sich für die Durchführung und Betreuung leistungsfähiger Bauträger bedienen sowie b) für die geschlossenen Private Equity-Fonds geeignete Zielfonds (inländische oder ausländische) beschaffen und sich für die Durchführung und Betreuung leistungsfähiger Dienstleister bedienen und c) für die geschlossenen Beteiligungsprodukte in den Bereichen Transportation, Infrastruktur und New Energy geeignete Beteiligungsprodukte - sowohl direkte Investments als auch Beteiligungen über Dach- und Zielfondsstrukturen - akquirieren und sich für die Fondsrealisierung sowie für die Bewirtschaftungsphase leistungsfähiger Dienstleister bedienen, was insbesondere die Vermittlung des Abschlusses oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Zielfonds umfaßt. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, auch als alleinige Komplementärin, und Zweigniederlassungen errichten, und zwar im In- und Ausland. (4) Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.
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