Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die damit vereinbarten Tätigkeit gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie die Übernahme der Stellung der Komplementärgesellschaft einer Steuerberatungsgesellschaft. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, sind ausgeschlossen.
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