Verwaltung von Investmentvermögen, geschlossenen inländischen Publikums-AIF und Spezial-AIF, offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF sowie geschlossenen und offenen EU-Spezial-AIF. 2. Die geschlossenen inländischen Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KAGB; b) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften; c) Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; d) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; e) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; f) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB; g) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis f) investieren; h) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis e) und Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB investieren. 3. Die geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KAGB; b) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften; c) Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; d) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; e) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; f) Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB; g) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis e) und Gelddarlehen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB investieren; h) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis f) investieren. 4. Die offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere im Sinne von
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