Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen im Rahmen der Erlaubnis nach § 34 c GewO. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Anlage- und Abschlussvermittlung von Geschäften im Rahmen der Erlaubnis nach § 34 c GewO zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, soweit sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder sie auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken. Die Gesellschaft darf sich dabei nicht das Eigentum oder den Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden verschaffen. Vom Gegenstand des Unternehmens ausgenommen ist die Vermittlung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetz.
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