(1) Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit verbundenen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. (2) Tätigkeiten, die dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassung zu begründen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. (4) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Maßnahmen tätigen, die dem vorstehenden Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar dienlich sind, soweit den Bestimmungen des StBerG dem nicht entgegenstehen.
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