Zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages a) die sichere, wirtschaftliche sowie umwelt- und ressourcenschonende Versorgung der Bevölkerung mit Energie (Strom, Gas, Fern- und Nahwärme), Internet (digitale Versorgung) und Wasser als öffentliche Daseinsvorsorge sowie alle dazugehörigen versorgungs- und energiewirtschaftlichen Aufgaben und Dienstleistungen, insbesondere ein Tele-kommunikationsleistungsnetz; b) der öffentliche Personennahverkehr sowie alle dazugehörigen verkehrsbezogenen Aufgaben und Dienstleistungen, insbesondere der Betrieb von Parkeinrichtungen; c) der öffentliche Bäderbetrieb sowie alle dazugehörigen bäderwirtschaftlichen Aufgaben und Dienstleistungen und d) das Halten und Verwalten von Beteiligungen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder pachten, neue Unternehmen gründen, Hilfs- und Nebenbetriebe errichten sowie wirtschaftliche Kooperationen eingehen. (3) Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn in dessen Gesellschaftsvertrag die rechtlichen Vorgaben der §§ 136 ff. NKomVG berücksichtigt sind.
Energieversorgung
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