Vermarktung von Rundholz. Zur Vermarktung gehören insbesondere die Markterkundung, die Anbahnung und der Abschluss von Kaufverträgen namens und im Auftrag der Waldbesitzer, die Abstimmung mit Landesforsten bzgl. der Holzbereitstellung, die Freigabe der Holzabfuhr (je nach Zahlungseingang bzw. Absicherung durch Bürgschaft) sowie die Fakturierung. Ausgenommen ist die Vermarktung von Brennholz an lokale Endkunden zum Eigenverbrauch; dessen Vermarktung verbleibt beim Waldbesitzer. Die Gesellschaft übernimmt die Vermarktung des Rundholzes der ihr über die Gesellschafter zugehörigen kommunalen Waldbesitzer. Weiterhin kann sie auch die Vermarktung solchen Rundholzes übernehmen, zu dessen Vermarktung sie von anderen kommunalen Waldbesitzern, die keine Gesellschafter sind, beauftragt wurde. Darüber hinaus kann die Gesellschaft - im Rahmen des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB bzw. sonstiger wettbewerbs- und kartellrechtliche Restriktionen - auch die Vermarktung von Rundholz privater Waldbesitzer übernehmen. Ferner kann sie im genannten Rahmen auch Kooperationen mit privaten Holzvermarktungsorganisationen eingehen mit dem Ziel, das jeweils anfallende Rundholz gemeinsam und Waldbesitzarten übergreifend zu vermarkten. Die Gesellschaft ist zur Erfüllung dieser Aufgaben zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Geschäftszweck fördern, soweit dabei gleichzeitig der sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ergebenden Notwendigkeit der konkreten Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf einen öffentlichen Zweck entsprochen wird.
Handelsvertreter und Handelsvertretungen
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