(1) Die Gesellschaft bezweckt die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung bedürftiger Personen i. S. d. §§ 52 und 53 AO. (2)Die Gesellschaft errichtet und betreibt nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu den in Abs. (1) genannten Zwecken ein Hospiz für sterbenskranke Menschen, die aus pflegerischen, sozialen oder psychischen Gründen nicht in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben können, um deren letzte Lebensphase unter Einbeziehung von Angehörigen und Freunden durch körperliche, psychosoziale und religiöse Unterstützung so würdig wie möglich zu gestalten. (3)Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks darf die Gesellschaft sich auf allen Gebieten betätigen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die sich aus Abs. (1) ergebenden Pflichten dürfen dadurch nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
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