1) gemeinschaftliche Berufsausübung als Ingenieure, 2) zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhng stehenden Geschäfte. Die für die Berufsangehörigen als Architekten- und Ingenieurkammergesetz geltenden Berufspflichten nach § 33 ThürAIKG werden von der Partnerschaft beachtet. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind.
Ingenieurbüro
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