Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung von Jahresabschlüssen im Rahmen von Pflicht- und freiwilligen Prüfungen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und die Beratung auf steuerlichem Gebiet, die gutachtliche und treuhänderische Tätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbes. gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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