Vermittlung von Abschlüssen von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG), die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG) und die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG). Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.
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