Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. m. § 57 Abs. 3 StBG; - Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerbaraters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die beruflichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. Die Gesellschaft darf sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an einer Steuerberatungskommanditgesellschaft als Vollhafter (Komplementär).
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