Betrieb eines Krankenhauses. Ziel des Krankenhausbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit bestmöglichen stationären Krankenhausleistungen, vorstationären und nachstationären Behandlungen und - soweit zulässig - mit ambulanten ärztlichen, medizinisch-technischen und physikalischen Leistungen sowie ambulanten Operationen. Jeder Patient des Krankenhauses hat entsprechend der Art und Schwere seiner Erkrankung in erforderlichem Umfang und im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses das Recht auf Gewährung von Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen). Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneien, Verpflegung, Unterkunft und sonstige stationäre, vorstationäre und nachstationäre Leistungen. zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören auch die während des Krankenhausaufenthaltes durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheit im Sinne des Sozialversicherungsrechtes, die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter und die aus medizinischen Gründen notwendige Mitnahme einer Begleitperson des Patienten sowie - falls vereinbart - teilstationäre Leistungen. Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen hält das Krankenhaus Wahlleistungen gegen Entgelt vor, soweit und sofern die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden. 2. Der vorgenannte Gesellschaftszweck kann auch dadurch erreicht werden, dass sich die Gesellschaft an anderen gemeinnützigen Krankenhäusern, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, als Gesellschafter beteiligt. 3. Neben dem Betrieb eines Krankenhauses kann die Gesellschaft Kurzzeitpflege durchführen und/oder Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, die ihrerseits Kurzzeitpflege durchführen, soweit diese Gesellschaften gemeinnützig sind. 4. Die Gesellschaft kann sich auch an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligen, soweit diese Kapitalgesellschaften Dienstleistungen anbieten, die für den Betrieb eines Krankenhauses notwendig sind, etwa Labordienstleistungen. 5. Weiter kann die Gesellschaft gemeinnützige medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform der GmbH gründen und betreiben.
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