(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung und Jugendhilfe sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen jeweils in der Stadt Weimar. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass - Einrichtungen, die diesem Zweck dienen, insbesondere Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienzentren, Beratungsstellen und Einrichtungen der Jugendhilfe gefördert, betreut und betrieben werden - Mittel für die Stadt Weimar beschafft werden, die die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung und Jugendhilfe sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zu verwenden hat - die Renovierung und Instandhaltung von Schulen in Trägerschaft der Stadt Weimar sowie von Kindergärten und weiteren Einrichtungen im Sinne des oben genannten Zwecks gefördert werden.
Sozialwesen
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