Vermitteln von Finanz- und Versicherungsprodukten: Die Firma erbringt die Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) ist die Firma nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Darüber hinaus erbringt die Firma die Vermittlung von Beteiligungen an GbR's, GmbH's und KG's;Vermitteln von Telekommunikationsleistungen und sonstigen Leistungen (Stromanbieterverträge).
Versicherungsmakler
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