A. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung. (Abschlussvermittlung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) b. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. (Anlagevermittlung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG) c. die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, ohne dass es sich hierbei um Eigenhandel handelt. (Eigengeschäft gem. § 15 Abs. 3 WpIG) d. Eigenhandel durch das (a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making ), (b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung ), (c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel gem. § 2 Abs. 2 Nr. 10 a-c WpIG), e. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WpIG), f. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpIG), g. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG), h. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung. (Platzierungsgeschäft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 WpIG).
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