Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen; auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Das schließt die Durchführung spezifischer Seminare sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte ein, soweit die betreffenden berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die § 43 ff. WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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