1. Der Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD nach den §§ 109 ff SGB IX zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte und schwerbehinderte Menschen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich entspricht dem Bezirk der Agentur für Arbeit Wuppertal. Die Beauftragung des Dienstes erfolgt durch das Integrationsamt des Landschaftsverbands Rheinland, die Agentur für Arbeit oder die Rehabilitationsträger. Die Aufgaben des IFD ergeben sich aus § 110 SGB IX sowie aus dem mit dem Landschaftsverband Rheinland geschlossenen \"Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach § 109 ff SGB IX\". 2. Im übrigen ist die Gesellschaft zu Handlungen berechtigt, die mit dem gemeinnützigen Zweck und mit dem Gegenstand des Unternehmens in Einklang stehen. Sie ist insbesondere berechtigt, eigene soziale Betreuungsmaßnahmen für seelisch Gefährdete und Behinderte durchzuführen. 3. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, vornehmlich mit den zum Unternehmensverbund Bergische Diakonie Aprath gehörenden Gesellschaften. Dies sind derzeit die: - Bergische Diakonie Aprath - BDB Bergische Diakonie Betriebsgesellschaft gGmbH - BDS Bergische Diakonie Sozialdienstleistungen gGmbH - MCS Managed Care Service GmbH - Managed Care Cleaning GmbH - Diakoniestation Niederberg Pflege zu Hause gGmbH - SPZ Sozialpsychiatrisches Zentrum Wuppertal gGmbH - BPR Bergische Alten- und Pflegeeinrichtungen Remscheid gGmbH - Betreuungs- und Vormundschaftsverein der Bergischen Diakonie Aprath e.V. Außerhalb des Unternehmensverbunds der Bergischen Diakonie Aprath wird mit folgenden steuerbegünstigten Körperschaften kooperiert: - Pro Mobil Integra gGmbH Velbert - IFD Integrationsfachdienst Köln gGmbH - Verbund für Psychosoziale Dienstleistungen gGmbH - Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. Die in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag bezeichneten Leistungen kann die Gesellschaft im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens nach § 57 Abs 3 AO zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke von anderen dem Verbund der Bergischen Diakonie Aprath angehörenden steuerbegünstigten Körperschaften empfangen. Weitere Leistungen, insbesondere Lieferungen, Dienstleistungen aller Art, Nutzungsüberlassungen oder Personalüberlassungen, kann die Gesellschaft im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens nach § 57 Abs. 3 AO anderen nach den §§ 51 bis 68 AO steuerbegünstigten Körperschaften andienen und empfangen. 4. Die Gesellschaft kann sich zu Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. 5. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO.
Sozialwesen
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