Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-AIF oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende Investmentvermögen: a) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren, aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; bb) Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von lit. aa) genutzt wird; cc) Anteile an ÖPP-Projektgesellschaften; dd) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 8 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; ee) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt; ff) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 i.V.m. den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt; gg) zu Liquiditätszwecken Vermögensgegenstände gemäß §§ 193 bis § 195 KAGB. b) Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 273ff., 285f. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in die in vorstehenden lit. a) genannten Vermögensgegenstände investieren; c) EU-AIF, deren Anlagepolitik jeweils lit. a) und lit. b) vergleichbaren Anforderungen unterliegt und d) ausländische AIF, deren Anlagepolitik jeweils lit. a) und lit. b) vergleichbaren Anforderungen unterliegt. 3. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB; b) Vertrieb fremder Investmentvermögen gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 6 KAGB; c) sonstige Tätigkeiten, die gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 9 KAGB mit den in vorstehendem Absatz (2) und mit den in diesem Absatz (3) genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.
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